Alle pflegebedürftigen Menschen haben einen Anspruch auf Pflege in einer vollstationären Einrichtung, wenn häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich ist oder wegen der Besonderheit des einzelnen Falles nicht in Betracht kommt.
Die Pflegeversicherung übernimmt bei vollstationärer Pflege die pflegebedingten Aufwendungen sowie die Aufwendungen der sozialen Betreuung.
Mit dem Heimentgelt in der vollstationären Pflege werden die Aufwendungen für Pflegeleistungen, Mahlzeiten, Reinigung, Wäscheversorgung und Gebäudekosten abgegolten.
Die Pflegekosten erfahren Sie hier.
Bei Bedarf kommen auch Friseur, Zahnarzt, Phyisotherapeuten, Ergotherapeuten und Logopäden sowie Fußpflege und weitere Dienstleister in die Einrichtung.
Qualität der stationären Pflegeeinrichtung – MDK Prüfbericht 232.72 kB
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